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Schwarzarbeit |
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Themen |
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Keinen Anspruch |
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Kunden haben keine Ansprüche an Schwarzarbeiter
Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Kunden bei Pfusch von Schwarzarbeitern keine Ansprüche geltend machen können. Weder zur Rückgabe des Geldes, noch zur Mangelbeseitigung.
Ihr Malermeister Detlef Schwarz
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Hinweis nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz |
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Auch für Privatleute (Nichtunternehmer) gilt eine Aufbewahrungspflicht von Rechnungen seit dem 01.08.2004!
Soweit Sie unsere Leistungen als Nichtunternehmer oder als Unternehmer für Ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen haben, sind Sie gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, die Rechnung zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Ihr Malermeister Detlef Schwarz
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