Schwarzarbeit

Themen

Keinen Anspruch auf Gewährleistung
Hinweis nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Keinen Anspruch


Kunden haben keine Ansprüche an Schwarzarbeiter



Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Kunden bei Pfusch von Schwarzarbeitern keine Ansprüche geltend machen können. Weder zur Rückgabe des Geldes, noch zur Mangelbeseitigung.





Ihr Malermeister
Detlef Schwarz













Hinweis nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz


Auch für Privatleute (Nichtunternehmer) gilt eine Aufbewahrungspflicht von Rechnungen seit dem 01.08.2004!

Soweit Sie unsere Leistungen als Nichtunternehmer oder als Unternehmer für Ihren nichtunternehmerischen Bereich bezogen haben, sind Sie gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, die Rechnung zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.



Ihr Malermeister
Detlef Schwarz




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